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Die Übergangsfristen enden am 30. Juni



Das neue Pflanzenschutzgesetz ist nunmehr seit fast zwei Jahren in Kraft.
Darin wurden wesentliche Anforderungen, insbesondere auch an die Anwendbarkeit von Pflanzenschutzmitteln, neu geregelt.
Übergangsfristen enden endgültig am 30. Juni 2001.
Somit gelten ab 1. Juli folgende neue Regelungen für den Haus- und Kleingartenbereich:

Absolutes Anwendungsverbot besteht für Pflanzenschutzmittel, die nicht mit der Beschriftung:
Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich zulässig' gekennzeichnet sind.
Als Fazit dürfen Pflanzenschutzmittel im Haus- und Kleingartenbereich nur noch angewendet werden,
wenn sie dafür speziell zugelassen sind und als äußeres Zeichen müssen diese Mittel die
Aufschrift "Anwendung im Hausund Kleingartenbereich zulässig" tragen.
Pflanzenschutzmittel, die diesen beiden Anforderungen nicht genügen,
müssen über die mobilen Schadstoffsammlungen (kostenfrei!) entsorgt werden.
Informieren Sie sich dazu bitte bei den Pflanzenschutzmittelhändlern, bei den Ämtern für Landwirtschaft
oder bei der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft, Fachbereich Integrierter Pflanzenschutz.
Pflanzenschutzmittel dürfen noch in den festgesetzten Anwendungsgebiet (=Indikationszulassung) angewendet werden.
Zu den festgesetzten Anwendungsgebieten zählen die Pflanzenart und der zu bekämpfende Schaderreger.
Dabei können Pflanzenart und Schaderreger auch als Überbegriffe aufgeführt sein, wie z.B. gegen saugende Insekten
in Zierpflanzen, wenn Blattläuse an Rosen bekämpft werden sollen.
Grundsätzlich wird die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels immer befristet und für längstens zehn Jahre ausgesprochen.
Nach Ablauf des Zulassungszeitraumes ist unter Umständen auch eine Verlängerung der Zulassung möglich.
Nach einem endgültigen Zulassungsablauf darf das Pflanzenschutzmittel nicht mehr verkauft werden.
Neben der Zulassung der Pflanzenschutzmittel regelt das Pflanzenschutzgesetz aber auch die zeitliche Begrenzung
der Anwendbarkeit von Pflanzenschutzmitteln. Somit ist der Anwender an bestimmte Aufbrauchlisten für Pflanzenschutzmittel gebunden.
Neu wurde vom Gesetzgeber geregelt, dass Pflanzenschutzmittel noch bis zum Ende des
Zulassungsjahres und zwei weitere Jahre angewendet werden dürfen. Im Zweifelsfall sollten auch hier Informationen bei Pflanzenschutzmittelhändlern
oder beim amtlichen Pflanzenschutzdienst eingeholt werden. 

 

Jürgen Dittrich